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SCHADENSVORSORGE IN HOCHWASSERABFLUSSBEREICHEN

Raumordnungsfachliche Untersuchung hochwassergefährdeter Bereiche als Grundlage zur Erlassung einer Bausperre in der Stadtgemeinde Berndorf

Um in Siedlungsbereichen Hochwasserschäden durch künftige Hochwässer zu vermeiden, wurden im Niederösterreichischen Raumordnungsgesetz Regelungen festgelegt, mit deren Hilfe zumindest eine weitere Verschärfung bereits bestehender Hochwassergefährdungen hintangehalten werden soll.

Durch „zivilisatorische Maßnahmen“ (laufende Flächenversiegelungen, konzentrierte Einleitung von Wässern etc.) nimmt das Gefährdungspotenzial stetig zu. Stellt sich heraus, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von einer Gefährdung durch Hochwasser bedroht ist, hat der Gemeinderat gemäß Raumordnungsgesetz eine Bausperre zu erlassen. Unterlässt es der Gemeinderat, trotz drohender Gefahr eine Bausperre zu verhängen, so kann dies bei Eintritt von Schäden Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen. Gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft wurde für baurechtliche Bestimmungen das 100-jährliche Hochwasserereignis als maßgebliche Grenze festgelegt. Ein 100-jährliches Hochwasser (HQ 100) tritt mit einem Abfluss von 11.200 m³/Sekunde im Durchschnitt einmal in hundert Jahren auf.

Betroffen von dieser potenziellen Hochwassergefährdung durch den Veitsauer Bach sind die Gemeinden Hernstein und Berndorf – in Berndorf mündet der Bach in die Triesting. Zur potenziellen Hochwassergefährdung durch den Veitsauer Bach liegt eine aktualisierte Abflussuntersuchung (Stand 2015) vor. Auf Basis dieser Studie wurden nun jene Baulandflächen in der Stadtgemeinde Berndorf ermittelt, für die aus raumordnungsfachlicher und -rechtlicher Sicht die Erlassung einer Bausperre erforderlich ist. Nach der digitalen Verknüpfung raumbezogener Daten mit Hilfe von geografischen Informationssystemen wurden die betroffenen Flächen in einem weiteren Schritt im Einzelnen qualitativ bewertet. Die Herausforderung der Untersuchung besteht dabei darin, eine erforderliche Gefahrenvorsorge zu treffen und andererseits Nutzungseinschränkungen für die Betroffenen möglichst gering zu halten.

Die Bausperre dient der Gefahrenabwehr, ist unbefristet und darf vom Gemeinderat erst aufgehoben werden, wenn die vermutete Gefährdung – etwa nach Errichtung geeigneter Schutz- und Regulierungswasserbauten – nicht mehr besteht. Sie ist neben anderen Maßnahmen auf regionaler bzw. überregionaler Ebene (z.B. Freihaltung von Rückhalteräumen) ein geeignetes Instrument, um auf lokaler Ebene zu einem umfassenden Naturgefahrenmanagement beizutragen.

 

 


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